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   VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09.DA   

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https://dejure.org/2011,24180
VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09.DA (https://dejure.org/2011,24180)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2011 - 6 K 1646/09.DA (https://dejure.org/2011,24180)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 14. September 2011 - 6 K 1646/09.DA (https://dejure.org/2011,24180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 277
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23.10.2007 - C-11/06 - Rs. Morgan - juris) müssen sich die Regelungen der Ausbildungsförderung und deren Auslegung, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, zwar an Art. 17 und 18 EG (jetzt: Art. 20 und 21 AEUV) messen lassen.
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2007 - 4 ME 594/07

    Ausbildungsförderung nach Abschluss eines Diplomstudiengangs I für den anstelle

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09
    Dem steht zwar nicht schon entgegen, dass die Klägerin ihren Abschluss in einem Studiengang erworben hätte, der nach deutschem (Hoch-)Schulrecht einem anderen Abschluss (wie bspw. dem Diplom) zugeordnet wäre (vgl. zu dieser Problematik bspw. OVG Lüneburg - Beschluss vom 03.09.2007 - 4 ME 594/07 - FamRZ 2008, 930).
  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09
    Hierunter fallen grundsätzlich nur Erstausbildungen, Zweitausbildungen jedenfalls dann nicht mehr, wenn der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren bereits mit der Erstausbildung ausgeschöpft worden ist, und zwar unabhängig davon, ob diese zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat und ob sie gefördert worden ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.1993 - 11 C 27/92 in FamRZ 1994, 726).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 S 22.08

    Förderungsfähigkeit eines inländischen Masterstudiengangs ohne vorherigen

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09
    Die Förderungsfähigkeit ist mithin nur gegeben, wenn die gesetzlich definierte Verbindung von Bachelor- und Masterstudiengang vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2009 - 6 S 22.08 - NVwZ-RR 2009, 728).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2011 - 12 A 2607/09

    Gleichwertigkeit des Besuchs einer Universität in Großbritannien mit dem Besuch

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.09.2011 - 6 K 1646/09
    Der Begriff Hochschule im Sinne des Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform" (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - Beschluss vom 31.01.2011 - 12 A 2607/09 - juris).
  • VG Hamburg, 21.12.2011 - 2 K 838/10

    Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges in Großbritannien

    Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BAföG ist ein Masterstudium nur förderungswürdig, wenn die gesetzlich definierte Verbindung von Bachelor- und Masterstudiengang vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2009, OVG 6 S 22.08, juris, Rn. 5; VG Darmstadt, Urt. v. 14.9.2011, 6 K 1646/09.DA, juris, Rn. 36), d. h. ein Bachelor- oder Bakkalaureusstudium tatsächlich abgeschlossen ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rn. 19 b) bzw. der Masterstudiengang an einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang anknüpft (OVG Bautzen, Urt. v. 6.11.2008, 1 B 188/07, juris).

    Es genügt mithin nicht der Erwerb des Bachelorgrades, dieser muss vielmehr in einem Bachelorstudiengang erworben worden sein (VG Darmstadt, Urt. v. 14.9.2011, 6 K 1646/09.DA, juris, Rn. 36; VG Köln, Urt. v. 27.10.2009, 22 K 1009/09, nicht veröffentlicht, vom Beklagten im Volltext zitiert).

    Doch knüpft die Vorenthaltung von Ausbildungsförderung hier nicht daran an, dass die Klägerin von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und das Masterstudium statt in Deutschland in England betrieben hat, sondern daran, dass diesem Studium weder im Inland noch im Ausland ein Bachelorstudium im hochschulrechtlichen Sinne vorausgegangen ist (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 14.9.2011, 6 K 1646/09.DA, juris, Rn. 50).

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